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Besuchsregeln ab 14. November

Liebe Bewohner*innen, Angehörige und Besucher*innen,

wir freuen uns, Sie in unseren Pflegeeinrichtungen begrüßen zu dürfen.

Achtung: Ab 14. November gelten wieder neue Zutrittsregelungen für Besucher*innen. Für Erwachsene und Jugendliche ab 15 Jahre gilt die 2 G-Regel (geimpft oder genesen). Es gibt eine zeitlich begrenzte 2 G-Ausnahme für Personen, die erst kürzlich ihre Erstimpfung erhalten haben sowie andere Ausnahmen von 2 G für Kinder. Details finden Sie weiter unten.

Kein Zutritt mit Covid-19-Symptomen: Das Betreten der Einrichtung von Besucher*innen mit aktuellen Covid-19 Symptomen bzw. mit Covid-19 Symptomen während der vergangenen 14 Tage vor dem Besuch ist nicht gestattet.

Kein Zutritt nur mit PCR- oder Antigen-Test für Erwachsene oder Jugendliche ab 15 Jahre. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche (6-15 Jahre) siehe weiter unten.

Die Besuchszeiten sind Montag bis Sonntag jeweils von 11.00 bis 18.00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass sich die Besuchszeiten jederzeit ändern können.

Beim Betreten des Hauses bitte beachten: Anmeldung z. B. beim Portier, Eintragung in Besucher*innen-Liste (Name, Telefonnummer oder E-Mail beim Zutritt entsprechend gesetzlichen Anordnungen). Unbedingt FFP2-Maske tragen und Hände desinfizieren.

 Geimpfte Personen müssen vollständig geimpft sein und folgendes vorlegen:

  • Covid-19- Zweitimpfung wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Covid-19-Einmalimpfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
  • Impfung nach Genesung oder Absonderungsbescheid sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen dar;
  • Weitere Covid-19-Impfung (sogenannte Booster- oder 3. Impfung) darf nicht länger als 270 Tage zurückliegen und zwischen dieser und einer vorangegangenen 2.-Impfung müssen im mindestens 120 Tage bzw. nach einer Impfung nach Genesung oder Absonderungsbescheid mindestens 14 Tage verstrichen sein

 Genesene Personen müssen vorlegen:

  • Genesungsnachweis über eine in den vergangenen 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den vergangenen 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARSCoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Ausnahmeregelungen für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre:
Kinder 6-11 Jahre müssen vorlegen:

  • Ein negatives Covid-Testergebnis bei PCR-Tests (von zugelassener Stelle ausgestellt) nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Tests (von zugelassener Stelle ausgestellt) nicht älter als 48 Stunden.

 Kinder und Jugendliche (12-15 Jahre) müssen vorlegen:

  • Ein negatives PCR-Covid-Testergebnis nicht älter als 48 Stunden(von zugelassener Stelle ausgestellt).

 

Übergangsregelung bis 6. Dezember 2021 für Personen die zum Zeitpunkt des Besuchs noch nicht vollständig geimpft sind, also erst kürzlich ihre Covid-19-Erstimpfung erhalten haben: Wo, wie in den Pflege-Einrichtungen, eine Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises besteht, gilt diese vorerst nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 in Kombination mit einem Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

Achtung: Diese Regelung tritt mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.

Masken:

  • Besucher*innen dürfen die Einrichtungen nur mit FFP-2-Maske betreten. Auch während des Besuchs in geschlossenen Räumen muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.
  • Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

Hygiene-Vorschriften im Haus während des Besuchs:

  • Benützung von kleinen Räumen und Aufzügen: Es ist auf die Maximalanzahl von Personen etwa in Aufzügen nach den Hygienerichtlinien – mitunter hausspezifisch – Rücksicht zu nehmen. Auf Hinweisschilder, Plakate, etc. achten.
  • Bewohner*innen-Ausflüge und Spaziergänge: Voranmeldung und Rücksprache mit dem Pflegepersonal des Wohnbereichs. Außerhalb des Hauses Hygienerichtlinien einhalten!
  • Videotelefonie: Wie gewohnt wird die Kontaktpflege mit unseren Bewohner*innen auch mittels Videotelefonie (etwa via Skype) angeboten. Falls gewünscht, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen Stationsleitung.
  • Telefonische Voranmeldung: Derzeit bis auf Widerruf nicht erforderlich.